Fundbüro

Bezüglich Fundgegenständen machen wir auf Art. 720 des schweizerischen Zivilgesetzbuches aufmerksam, der wie folgt lautet:

Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.

Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offenbar 10 Franken übersteigt.

Wer eine Sache in einem bewohnten Haus oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern.

Fundgegenstände können bei jeder Gemeindekanzlei abgegeben werden.

In Rheinfelden befindet sich das Fundbüro an der Marktgasse 16, im Stadtbüro.


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